Im Strafrecht gelten sogenannte Rahmengebühren.
Im Umfang des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten, nach billigem Ermessen. ( § 12 der BRAGO, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).
Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, abweichend vom gesetzlich vorgegebenen Rahmen mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung zu treffen, die über dem gesetzlichen Rahmen liegt. Der Rechtsanwalt darf aber diesen gesetzlichen Rahmen nicht unterschreiten.
Der Rechtsanwalt wird für seine außergerichtliche Tätigkeit und für seine gerichtliche Tätigkeit vergütet. Ist der Rechtsanwalt außergerichtlich und gerichtlich tätig, werden beide Gebührenansprüche addiert.
Oft wird auch nach der Mittelgebühr abgerechnet.
JUDr. Andreas Michel
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